die einmalige Energiekostenpauschale soll nach dem Willen der Bundesregierung vom Arbeitgeber (AG) ausgezahlt werden.
Die FAQ des Bundesfinanzministeriums zu allen Fragen rund um die Auszahlung der Energiepreispauschale finden Sie hier.
Der Betrag von 300 EUR, der vom AG auszuzahlen ist, ist in der Regel steuerpflichtig - die sich daraus ergebenden Fragen sind zahlreich - daher auch eine relativ lange Antworten Liste in den FAQ.
Als Beispiel für die Fragestellungen hier die Frage zur Auszahlungsverpflichtung des Arbeitgebers:
In welchen Fällen erhalten Arbeitnehmer die Energiekostenpauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt?
Arbeitnehmer erhalten die Energiekostenpauschale vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen (vgl. Muster in der Anlage) und
2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiekostenpauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die Energiekostenpauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet?
Ja. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die
1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und 3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.
Stand: Juni 2022