Demnächst in Ihrem Videochat: Halbgötter in Weiß
Die digitale Zukunft zieht in die Arztpraxen ein. In Kürze steht eine Änderung der Rechtslage für niedergelassene Ärzte an: zukünftig dürfen diese einen Patienten im Rahmen einer Video-Sprechstunde krank schreiben. Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
• der Patient ist in der Praxis bereits bekannt und
• die Art der Erkrankung lässt eine Untersuchung per Video zu.
Die „Video-AU“ darf höchstens einen Zeitraum von 7 Kalendertagen umfassen, eine Folgebescheinigung darf nicht mehr online erfolgen.
Umgekehrt darf eine Folgebescheinigung dann per Video-Sprechstunde ausgestellt werden, wenn die Krankschreibung zuvor durch eine persönliche und unmittelbare Untersuchung erfolgt ist.
Die Feststellung einer Krankheit aufgrund eines Online-Fragebogens, Chatunterhaltung oder Telefonats bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Die Neuerungen stehen nicht in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sondern folgen auf eine Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte.
Stand: Sept. 2020